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ÖSTERREICHISCHE BÜRGERINITIATIVE
c/o Gerhard Lichtenauer, Ing.   Tel: 0699 12490010   Fax: 07477 490015

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Inhalt:

  1. Grundrechte bei Pflegenotstandsdebatte ignoriert?

  2. Appell an die österreichischen Landesregierungen

  3. Verantwortung und Zuständigkeit bei den Ländern

  4. Zugrunde gelegte Rechtsmaterien u. Anmerkungen


OFFENER BRIEF


Weistrach, am 23. August 2007


Ergeht an alle Landesregierungen Österreichs, namentlich an die Landeshauptleute:


Bgld.

Ktn.

NÖ.

OÖ.

Sbg.

Landeshauptmann Hans Niessl

Landeshauptmann Dr. Jörg Haider

Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll

Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer

Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

Landeshauptmann Mag. Franz Voves

Landeshauptmann DDr. Herwig van Staa

Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber

Landeshauptmann Dr. Michael Häupl


Appell zur sozialen Verantwortung und Gerechtigkeit

Forderung zur Achtung von Grundrechten und Grundfreiheiten

Aufruf für ein Leben behinderter und älterer Menschen in der Gemeinde


Sehr geehrte Frau Landeshauptfrau, sehr geehrter Herr Landeshauptmann,

wenn man die Entwicklungen im Pflegebereich seit Einführung des Bundespflegegeldes 1993 und die intensiven Debatten um den Pflegenotstand des letzten Jahres beobachtet, entsteht leider der Eindruck, die Landesregierungen setzen sich unter Zuhilfenahme der Sozialhilfegesetze und in der Verwaltungspraxis zur Lösung des Pflegeproblems über die in den Menschenrechten normierten Gleichbehandlungs- und Freiheitsrechten hinweg.

Aus den Weigerungen auf Bundes- oder Landesebene, mehr Mittel für menschenwürdige Pflege, Betreuung und Assistenz zuhause zur Verfügung zu stellen, ist zu schließen, es herrsche die Meinung vor, es bestünde die Wahlfreiheit, sich über Grundrechte hinwegzusetzen. Anders kann es nicht verstanden werden, dass sich in diesem Bereich immer öfter “freiwillige Leistungen“ ohne Rechtsanspruch etablieren, die nach Willkür verteilt werden und bei angeblich knappen Geldtöpfen dann doch wieder verweigert werden.


Appell an die österreichischen Landesregierungen

Die Bürgerinitiative “Daheim statt Heimfordert im Pflegebereich und in der Behindertenpolitik die sofortige Abkehr vom bisherigen Weg der Ignoranz, Bevormundung und menschenunwürdigen Ökonomisierung menschlichen Leides. Wir fordern aufgrund der im Anhang angeführten Rechtsgrundlagen, sowie basierend auf natürlichem Rechtsempfinden und ethischer Grundwerte die Landesregierungen auf, ihrer sozialen Verantwortung zu entsprechen und ihren gesetzlichen Auftrag als Diener des Volkes zum Wohle aller Bürger wahrzunehmen.

Konkret ergeht die Aufforderung, auf Basis des Gleichheitsgrundsatzes und des Benachteiligungsverbotes aufgrund Behinderung in der österreichischen Verfassung und weiterer relevanter nationaler und internationaler Grundrechte und Bestimmungen, folgende Rechtsmaterien einer nötigen Revision zu unterziehen:

  1. Die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung zu beenden, welche darin besteht, dass manchen Menschen mit Behinderungen - selektiv nach Schwere oder Art der Behinderung - die Möglichkeit eines selbstbestimmten Lebens im Rahmen der “Persönlichen Assistenz“ mit Kostenargumenten verwehrt wird. Ebenso verwerflich ist es, den Zugang zu alternativen Assistenzleistungen zu erschweren, indem Informationen über diese Möglichkeiten schwer zugänglich sind, verschwiegen bzw. überhaupt vorenthalten werden.

  2. In Ländern, welche in Einzelfällen dem über die Pflegegeldleistungen hinausgehenden Bedarf durch Individuallösungen bzw. Modelle von „Persönlicher Assistenz“ Rechnung tragen, existieren teilweise Deckelungen auf z.B. 8 Stunden/Tag bzw. Kosten-Obergrenzen im Vergleich zu stationären Hilfen sowie Altersgrenzen nach unten bzw. nach oben. Ebenfalls verfassungswidrige Benachteiligung aufgrund der Behinderung ist, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten meist völlig von diesen Hilfen ausgeschlossen werden. Der Hinweis, dass es sich um freiwillige Leistungen handle, enthebt die Gebietskörperschaften nicht vom Gleichheitsgrundsatz der Verfassung und der Menschenrechte.

  3. Es ist mit nichts zu begründen, dass bei sozialer Bedürftigkeit in einer stationären Einrichtung mittels Landes- Pflegezuschuss eine Kostendeckung gewährt wird, im ambulanten Sektor die nötigen Unterstützungen jedoch verwehrt werden. Im Gegenteil ist es sogar so, dass durch die unterschiedlichen Berechnungen von Sozialtarifen bzw. Selbstbehalten für ambulante Hilfsdienste ein Großteil des Pflegegeldes beansprucht wird, obwohl durch diese Dienste nur ein sehr kleiner Teil (etwa 10%) der gesamten Pflege- und Betreuungsleistung abgedeckt wird. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers nach § 1 BPGG, die Pflege "soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern" - also bedarfsgerecht - und die Leistungserbringung durch Angehörige als gleichberechtigt zu anderen Dientsleistern oder sozialen Diensten zu betrachten und selbstverständlich auch gleichwertig abzugelten. Stattdessen werden pflegende Angehörige - die tragende Säule des gesamten Pflegesystems - mit billigen “Anerkennungs- Sagern“ der Politiker für dumm verkauft, als bloße Erfüllungsgehilfen behandelt und wie nützliche Idioten bis zum Letzten ausgebeutet!

  4. Es ist nicht nachvollziehbar, die Unterstützungsleistungen im ambulanten Bereich mit jenen Kosten der Unterbringung in einem so genannten “Heim“ zu vergleichen. Die Systeme sind in Konzept und Wirkung zu unterschiedlich, ja sogar gegenteilig. Es dürfte deshalb eine ambulante Form bei Fällen höchster Bedürftigkeit durchaus teurer sein als eine stationäre. In der überwiegenden Zahl ist die Pflege und Betreuung daheim um vieles billiger als eine stationäre Lösung. In diesen Fällen wird auch nicht argumentiert, die Heimkosten dürften jene der Unterstützungen für ein Leben zuhause nicht übersteigen. Solcherart Ökonomismus ist höchst widersprüchlich und nach dem Benachteiligungsverbot aufgrund Behinderung gesetzwidrig.

  5. Angehörigenregress, Vermögensabschöpfung und Einkommensabhängigkeit für Leistungen bei Langzeitpflegebedürftigkeit sind sowohl bei stationären, als auch bei ambulanten Hilfen mit Verweis auf unser solidarisch getragenes Gesundheitssystem eine unerträgliche Benachteiligung von Menschen mit Behinderung und Ihrer Angehörigen.

  6. Es ist unrechtmäßig, dass Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege auf dem Wege der Kostenbeiträge den Pflegegeldbeziehern angelastet werden, obwohl dies im Bundespflegegeldgesetz explizit nicht vorgesehen ist und zur Gänze Leistungen der Krankenkassen sein müssten.

Der österreichischen Bundesregierung ist es im letzten Halbjahr nicht gelungen, einem leistbaren, legalen und qualitätsgesicherten Modell einer tatsächlichen 24-Stunden-Betreuung bei hohem Pflegebedarf auch nur einen Schritt näher zu kommen. Stattdessen wurden höchst bedenkliche Arbeitszeit- und Anwesenheitsregelungen einer täglich nur 9-Stunden- Haushaltshilfe mit Handreichungen geschaffen, die trotz Bundeszuschuss für die Betroffenen noch weniger leistbar ist als die bisherige Notlösung. Die Amnestieverlängerung wiegt die Betroffenen in falscher Sicherheit und außerdem ist der Pflegebedarf gar nicht berücksichtigt. Dieser Mißstand enthebt jedoch die Landesregierungen nicht der sozialen Verantwortung in ihrem derzeitigen Zuständigkeitsbereich.

Seit etwa 14 Jahren besteht die Verpflichtung der Länder im Verfassungsrang (B-VG Art.15a- Vereinbarungen) zur Schaffung flächendeckender Angebote mittels ambulanter, stationärer und teilstationärer Hilfen, welche den Bedarf abzudecken hätten.

Statt dessen wurde im ambulanten Pflegebereich ein ineffizientes “Quasi-Monopol“ und im stationären Sektor eine dem bloßen Sparwillen untergeordnete Pflegeindustrie etabliert. Dies wird den Bedürfnissen schwer Pflegebedürftiger in keiner Weise gerecht.


Bei den Kompetenzen wird auf der föderalistischen Souveränität beharrt, bei der Finanzierung sei man unzuständig. Ob der Finanzausgleich unzureichend ist, soll nicht das Ziel, legale, bedürfnisorientierte, bedarfsgerechte, leistbare und qualitätsvolle Pflege und Betreuung daheim zu ermöglichen, in Frage stellen. Bürger und Betroffene haben dafür kein Verständnis.


Nach § 1 des BPGG und nach sämtlichen politischen Absichtsbekundungen ist der Versorgung Pflegebedürftiger zuhause der Vorrang zu geben. Diesem Grundsatz “ambulant vor stationär“ wird jedoch in der Verwaltungspraxis grob zuwider gehandelt. Selbstbestimmtem Leben behinderter Menschen zuhause den Vorzug zu geben, darf nicht länger nur in Sonntagsreden, sondern muss auch in den Wochentagshandlungen der Sozialbehörden seinen Niederschlag finden.


Die Bürgerinitiative “Daheim statt Heim“ fordert deshalb die Landesregierungen dazu auf, unverzüglich den bisherigen Weg des indirekten Zwanges zu aussondernden Lebensformen zu verlassen, den mehrheitlichen Wunsch hilfebedürftiger Bürger nach einem Leben in der eigenen Privatheit und Autonomie zu respektieren und die Achtung vor der Verfassung herzustellen.


Die wahren Bedürfnisse hilfebedürftiger Menschen müssen der Maßstab des gesellschaftlichen Handelns sein, sonst ist jede Beteuerung, wir wären eine solidarische, humanitäre Gemeinschaft, die sich christlich- sozialen Werten verpflichtet weiß, nur leeres Blendwerk.


Die Sozialbürokratien der Länder üben einen indirekten Zwang zu einem Leben in aussondernden Einrichtungen aus, indem bedarfdeckende ambulante Hilfen verweigert werden. Das existenzielle Angewiesensein pflegebedürftiger Menschen wird auf schändliche Weise ausgenützt. Die Unterdrückung der Rechte Betroffener und die Ausbeutung pflegender Angehöriger wird unter Ausnützung deren Hilflosigkeit, Überforderung und Überlastung sowie im Schutze medialen und Gesellschaftlichen Desinteresses ungebrochen fortgesetzt.

Dies entspricht nicht den Merkmalen einer freien, demokratischen Gesellschaft, sondern ist Relikt aus diktatorischen Zeiten, auch wenn diese Strukturen vorgeblich im Namen der Barmherzigkeit und der Wohlfahrt bestehen. Es ist dringend nötig, konsequente Schritte in Richtung eines gerechten und verlässlichen Hilfesystems zu setzen, das den Bedürfnissen pflegebedürftiger Menschen, unter Achtung der Menschenrechte und Respektierung der Menschenwürde entspricht!


Mit vorzüglicher Hochachtung



Gerhard Lichtenauer, Ing.

Initiator der Bürgerinitiative “Daheim statt Heim

Pfarrhofsiedlung 24

3351 Weistrach

T: 0699 12490010


PS: Dieser Offene Brief wird per Mailverteiler an Verantwortliche von Ländern, Städten und Gemeinden, an Mandatare der Landtage, Nationalrats- und Bundesrats- Abgeordnete, Mitgliedern der Bundesregierung, einem interessierten Personenkreis sowie verschiedenen Medien zur Kenntnis gebracht. Eine Veröffentlichung von Reaktionen auf dieses Schreiben, auf der Homepage der Bürgerinitiative, behalten wir uns vor.

Anhang:

Diesem Appell zugrunde gelegte Rechtsmaterien mit Anmerkungen

Vision Statement der Österreichischen Bürgerinitiative “Daheim statt Heim“




Dem Appell an die österreichischen Landesregierungen zugrunde gelegte Rechtsmaterien mit Anmerkungen:


Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 1 (UNO 1948):

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Weitere Bestimmungen der Menschenrechtskonvention und Zusatzprotokolle:

Artikel 4 - Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens,

Artikel 5 - Recht auf persönliche Freiheit,

Artikel 6 - Recht der freien Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz,

Artikel 8 - Schutz das Privat- und Familienlebens.

Es ist meines Erachtens eine eklatante Menschenrechtsverletzung, wenn bei hoher Hilfebedürftigkeit und Angewiesenseins auf umfassende fremde Unterstützung in allen Lebensbereichen laut Sozialgesetzen und Verwaltungspraxis nur mehr ein "Leben im Heim" ermöglicht wird. Die Menschenrechte haben einen höheren Wert als eine “Abschiebung“ in aussondernde stationäre Einrichtungen aus öffentlichem Einsparungs- Interesse. Hinzuweisen ist auch auf das Folterverbot, das bezüglich des Vorenthaltens adäquater Hilfen missachtet wird!


Bundespflegegeldgesetz BPGG §1 (1993):

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.


Bundesverfassungsgesetz B-VG Art. 7 Abs. 1 dritter Satz (1997):

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten." Daraus lässt sich das unmittelbare subjektive Recht behinderter Menschen ableiten, nicht wegen einer Behinderung gegenüber nichtbehinderten Menschen benachteiligt werden zu dürfen. Auch die Gebietskörperschaften sind verpflichtet dieses Recht zu gewährleisten!


Europäischer Aktionsplan für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung (2005):

Ziel dieses "Disability Action Plan" (DAP) ist die Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung. In der Phase 2 (2006-2007) wäre vorgesehen, die aktive Eingliederung und die eigenständige Lebensführung von Behinderten zu fördern. Konkret sollten Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Maßnahmen haben, die so konzipiert sind, dass ihre Unabhängigkeit, ihre gesellschaftliche und berufliche Integration und ihre Teilnahme am Leben der Gemeinschaft sichergestellt werden. Die Möglichkeit für behinderte Menschen statt in einem Heim im Gemeinwesen oder der Familie zu leben sowie die Selbstbestimmung und Eigenständigkeit, wurden zum Ziel erklärt. Auch verknüpft die Kommission die De-Institutionalisierung mit dem Aufbau gemeindenaher Gesundheitsversorgung und von entsprechenden Assistenz- und Unterstützungsleistungen.


Europäische Grundrechte der Freizügigkeit:

Behinderten Menschen wird aufgrund bestehender Pflegegeld- bzw. Assistenzleistungs- Regelungen die Grundfreiheit der Freizügigkeit, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergibt (Reise- und Aufenthaltsrecht in allen Mitgliedstaaten) de facto verwehrt, weil nationale Assistenzleistungen an den Aufenthalt im Inland gebunden sind. Mit den bestehenden Einschränkungen bedarfsdeckender Hilfen bei hohem Pflege- bzw. Assistenzbedarf nur auf stationäre Formen, werden in der Wirkung jegliche Freiheitsrechte außer Kraft gesetzt, was nicht sein darf.


Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz (2006):

Dieses Bundesgesetz sollte Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen verhindern oder beseitigen und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Leider wurden kurz vor Gesetzesbeschluss viele Abstriche gemacht, womit es leider nur zu einem schwachen Schadenersatzgesetz mit sehr beschränkter Anwendbarkeit wurde.


UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (unterzeichnet im März 2007):

In Artikel 19 ist normiert, dass "Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Wohnsitz zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben". Also keine Heime und mehr Unterstützung in der selbst gewählten Wohnform. Konkret ist gefordert: "Zugang zu einer Reihe von häuslichen, institutionellen und anderen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in und der Teilhabe an der Gemeinschaft sowie zur Verhütung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist".

In Artikel 25 ist die Bereitstellung einer leistbaren Gesundheitsversorgung normiert, die in den derzeitigen österreichischen Sozialgesetzen für höchst pflegebedürftige Menschen im ambulanten Bereich, also bei der zu ermöglichenden selbst gewählten Wohnform, nicht gewährleistet ist.

Durch dieses aktuelle Menschenrechtsübereinkommen sind die Rechte für behinderte Menschen nun klargestellt, völkerrechtlich verankert und demnächst auch individuell einklagbar.


Verfasser: Ing. Gerhard Lichtenauer

Österreichische Bürgerinitiative “Daheim statt Heim

Veröffentlicht 23.8.2007